Statuten

STATUTEN DES VERKEHRSVEREINS BETTINGEN 

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Der „Lese und Verkehrsverein Bettingen“ (LVVB) wurde 1910 mit Sitz in Bettingen gegründet. 1976 wurde der Name in Verkehrsverein Bettingen (VVB) geändert.  

§ 2 Der VVB fördert durch kulturelle Veranstaltungen die Dorfgemeinschaft.  

§ 3 Der VVB ist konfessionell und politisch neutral. Die Artikel 60 - 79 des ZGB gelten für ihn, soweit in den vorliegenden Statuten nicht eine abweichende Regelung getroffen ist.  

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder des VVB können werden: natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Verbände und Vereine.  

§ 5 Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand.  

§ 6 Persönlichkeiten, die sich um den VVB oder um dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, zahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag.  

§ 7 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.  

§ 8 Auf  begründeten Antrag des Vorstandes oder von Vereinsmitgliedern kann ein Mitglied durch die Vereinsversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Dem Auszuschliessenden ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand und vor der Vereinsversammlung zu rechtfertigen.  

III Die Organe des Vereins

§ 9 Die Organe des Vereins sind:          

A) die Vereinsversammlung
B) der Vorstand
C) die Rechnungsrevisoren  

A) Die Vereinsversammlung

§ 10     Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder einberufen. Die Einladungen zu einer Vereinsversammlung sollen spätestens drei Wochen vor dem Datum verteilt sein. Jährlich muss eine ordentliche Vereinsversammlung stattfinden. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Traktanden einer Vereinsversammlung müssen fünf Tage vorher bekanntgegeben werden.  

§ 11     Sämtliche Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt. Die juristischen Personen, die Handelsgesellschaften und die Vereine haben, unbekümmert der Zahl ihrer an die Vereinsversammlung delegierten Vertreter, jeweils nur eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Präsident den Stichentscheid.  

§ 12     Geschäfte der ordentlichen Vereinsversammlung sind:


a) Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht

b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
c) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisoren. Diese Wahlen erfolgen offen, falls nicht 3 der anwesenden Mitglieder geheime Wahlen verlangen.
d) Beschlüsse über alle weiteren Geschäfte, die vom Vorstand oder von Mitgliedern unterbreitet werden. Anträge müssen dem Vorstand schriftlich 14 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.  

B) Der Vorstand

§ 13 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 2 (zwei) Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandmitglieder arbeiten ehrenamtlich; sie sind jedoch während der Amtsdauer von der Beitragspflicht befreit.  

§ 14 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des VVB, soweit nicht die Vereinsversammlung hierfür zuständig ist.  

C) Die Rechnungsrevisoren

§ 15 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie berichten der Vereinsversammlung schriftlich. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.  

IV Das Rechnungswesen

§ 16     Der VVB erhält seine finanziellen Mittel aus:

- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Subventionen
- Kapitalzinsen
- freiwilligen Zuwendungen
- allfälligen weiteren Einnahmen  

§ 17 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Vereins-versammlung jeweils für das nächste Geschäftsjahr festgelegt.  

§ 18 Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen die von dem Vorstand bezeichneten Mitglieder kollektiv zu zweien.  

§ 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.  

§ 20 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.  

V Statutenänderung und Vereinsauflösung

§ 21 Statutenänderungen werden von der Vereinsversammlung beschlossen. Entsprechende Anträge müssen 14 Tage vor einer Vereinsversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Abstimmung muss eine 2/3 Mehrheit erreicht werden.

§ 22     Über die Auflösung des VVB beschliesst die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auslösung entscheidet die Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens auf Antrag des Vorstandes mit der Massgabe, dass dieses Vermögen nur einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zugewendet werden darf.   Diese Statuten ersetzen die Statuten genehmigt am 16. April 2015. Sie treten in Kraft nach Genehmigung durch die Vereinsversammlung.                                                                                     

Der Präsident                         Die Vice-Präsidentin                                                                                   

O. Battaglia                            M. Glauser

Von der Vereinsversammlung genehmigt am 28. August 2021. Alle in männlicher Form geschriebenen Bezeichnungen gelten für das männliche und weibliche Geschlecht.